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Verein für Sporttherapie und Behindertensport VSB 1980 Magdeburg e.V. !

Satzung

Verein für Sporttherapie und Behindertensport 1980 Magdeburg e.V.

§ 1

Name und Sitz

Der am 2.10.1980 in Magdeburg gegründete Verein führt den Namen:

"Verein für Sporttherapie und Behindertensport VSB 1980 Magdeburg e.V."

Er hat seinen Sitz in Magdeburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal, Nr.VR 10296 eingetragen.

§ 2

Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben auch bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Aufgaben des Vereins sind Gesundheits- und Behindertensport einschließlich Wettkampf- und Leistungssport, sowie der Präventions- und Rehabilitationssport für Herz-Kreislauf-Patienten, chronisch Nierenkranke, Rheumapatienten, Bürger mit Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates und andere Krankheitsgruppen sowie der Seniorensport.
Der Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb wird von ausgebildeten Übungsleitern organisiert, geleitet und betreut sowie bei entsprechenden Gruppen ärztlich kontrolliert.

§ 3

Mitgliedschaft zu anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied

  • des Stadtsportbundes Magdeburg,
  • des Behinderten - und Rehabilitations - Sportverbandes Sachsen - Anhalt e.V. und
  • des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.

Die Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinen oder Gruppen ist möglich.

§ 4

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können Personen erwerben, die etwas für die Erhaltung oder Verbesserung ihres Gesundheitszustandes leisten wollen. Eine ärztliche Untersuchung zur Belastbarkeit und Teilnahme am Übungsbetrieb ist empfehlenswert und kann in bestimmten Fällen aus Sicherheitsgründen gefordert werden.
Jugendliche bis 18 Jahre benötigen für den Erwerb der Mitgliedschaft die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.
Als förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person dem Verein beitreten.
Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand. Es wird eine Aufnahmegebühr zur Deckung der Kosten erhoben.
Einzelheiten werden in der Beitragsordnung festgelegt.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich 6 Wochen vor Ende des Jahres dem Vorstand bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft kann sofort beendet werden, wenn aus ärztlicher Erkenntnis die Teilnahme am Übungsbetrieb nicht mehr geboten erscheint, sowie aus dringenden persönlichen Gründen (z.B. Wohnungswechsel).
Ein Ausschluss kann erfolgen, wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als 6 Monaten trotz Mahnung oder wegen Verstößen gegen Interessen des Vereins, insbesondere bei unsportlichem Verhalten. Das betroffene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung beim Vorstand schriftlich Einspruch erheben. Können Vorstand und Ehrenrat keine Einigung erzielen, beschließt die Mitgliederversammlung als letztes Organ.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Beitragsordnung und werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie werden ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins eingesetzt.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder haben das Recht,
an allen Veranstaltungen des Vereins außerhalb des regulären Übungsbetriebes teilzunehmen, die verfügbaren Einrichtungen zu nutzen und vom Verein den Versicherungsschutz entsprechend der gesetzlichen Regelung zu genießen.

Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht,
sich satzungsgerecht zu verhalten, die Interessen des Vereins zu wahren und Kameradschaft zu üben.

§ 8

Vereinsorgane


Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ehrenrat

§ 9

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst bis zum 31.03.,statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat 4 Wochen vor dem Termin zu erfolgen.Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Bericht des Schatzmeisters
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Diskussion zu den Berichten
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Behandlung und Beschlußfassung vorliegender Anträge
  7. Bestätigung des Haushaltsplanes des laufenden Jahres

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Stimmrecht:
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, die persönlich oder durch seinen gesetzlichen Vertreter gegeben wird.
Juristische Personen können durch einen in die Versammlung entsandten Bevollmächtigten, dessen Legitimation nachzuweisen ist, vertreten werden. Mitglieder ohne Stimmrecht können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Wahlen:
Mitglieder des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat und die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Wählbar ist jeder, der Mitglied des Vereins ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Wahlvorschriften ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Vereins.

Protokollierung der Beschlüsse:
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Anträge können von Mitgliedern und den Vereinsorganen gestellt werden. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bestätigt wird. Anträge auf Satzungsänderung sind keine Dringlichkeitsanträge.
Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens 20 Mitglieder es beantragen.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von einem zehnten Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 11

Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne vom § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand,
dazu gehören:

  • der Vorsitzende,
  • der Stellvertreter und
  • der Schatzmeister

Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern mit besonderen Aufgaben.
Der Geschäftsführer kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen oder Fachausschüsse bilden.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind und sich darunter der Vorsitzende,im Verhinderungsfall der Stellvertretende Vorsitzende befindet. In der Vorstandssitzung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden,im Verhinderungsfall der Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind und sich darunter der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertretende Vorsitzende befindet.
In der Vorstandssitzung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist berechtigt, alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen.
Er hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber 6 mal im Jahr.
Der Vorstand gibt sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand haftet dem Verein nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.
Für seinen Aufwand erhält der Vorstand eine Entschädigung im Rahmen des § 3 Nr.26a Einkommenssteuergesetz.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Vorbereitung der Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, erstellen des Jahresberichtes
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  5. Einstellung von Mitarbeitern

§ 12

Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, deren Aufgabe es ist, Streitigkeiten unter den Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern und dem Vorstand auf der Basis der Satzung zu schlichten.

§ 13

Kassenprüfung

Die Buchführung und Einhaltung des Finanzplanes werden eimal im Jahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung von den Kassenprüfern geprüft. Zwischenprüfungen sind zulässig. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.

Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Ehrenrat angehören.

§ 14

Haftung

Der Verein haftet für Unfälle im Rahmen der gesetzlich festgelegten Regelungen über die Sportunfall- und Haftpflichtversicherung. Für den Verlust von Sachen wird keine Haftung übernommen.

§ 15

Ordnungen des Vereins

Der Vorstand und der Ehrenrat haben das Recht, zur Regelung bestimmter Angelegenheiten Ordnungen zu erlassen. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung

§ 16

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn sich der Verein aus einem anderen Grund auflöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt sein Vermögen an den Förderverein des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbandes Sachsen-Anhalt mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Rehabilitationssport verwendet werden darf.

§ 17

Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 04.04.2008 und in der Mitgliederversammlung am 29.10.2008 (Änderung § 11)beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Magdeburg, 29.10.08

Der Vorstand